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1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die Verkaufsbedingungen der Gottfried Wicklein GmbH & Co. KG (=Lieferant) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

2 Angebote und Auftragsübermittlung

1. Ist eine Bestellung als Angebot im Sinne des§ 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferant das Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Zwischenverkauf wird ausdrücklich vorbehalten.

3. Für Fehler bei der Auftragsübermittlung haftet der Lieferant nicht.

 

3 Zustandekommen des Vertrags im Onlineshop

1. Mit den Angaben zu Produkten in unseren gedruckten Werbemitteln oder im Internetshop geben wir noch kein rechtsverbindliches Angebot zum Kauf der Produkte an Sie ab. Ihre Bestellung der Produkte ist damit ein verbindliches Angebot Ihrerseits an uns.

2. Ein Kaufvertrag mit uns kommt zustande durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Warenlieferung innerhalb von 5-7 Werktagen bzw. zu Ihrem Wunsch-Liefertermin (Warenverfügbarkeit vorausgesetzt).

3. Sie stimmen zu, dass die vertragsbezogene Kommunikation einschließlich des Rechnungsversandes in elektronischer Form erfolgen kann.

 

4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferanten „ab Werk" einschließlich Verpackung.

2. Maßgebend für die Preisabrechnung ist das/die zum Zeitpunkt der Absendung festgestellte Gewicht/Stückzahl der Ware sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Preise der Zulieferanten des Lieferanten sowie die Währungsparitäten und die Zoll/Einfuhrgebühren. Der Lieferant behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreisänderungen, Pandemien, Änderungen der Preise von Zulieferanten, Änderungen von Währungsparitäten und Änderungen von Zoll-/Einfuhrgebühren auftreten.

3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen eines Zahlungsverzugs.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

5 Lieferzeit und Leistungsverpflichtung, Versand, Gefahrenübergang, Transportkosten

1. Liefer- und Leistungszeiten sind verbindlich. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Der Mindestauftragswert für eine Abladestelle des Bestellers in Deutschland beträgt f 500,-.

3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine sonstigen Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Sofern die Voraussetzungen der vorstehenden Nr. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Ansonsten erfolgt Gefahrübergang (auch bei Teillieferungen) jeweils mit Übergabe der Ware durch den Lieferanten an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt.

6. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Versandweg und -mittel der Wahl des Lieferanten überlassen.

7. Eine Rücknahme von Transport- und sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung erfolgt nicht.

8. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

9. Soweit nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Bestellungen vom Lieferanten erschweren, verzögern oder unmöglich machen (z.B. Transportverzögerungen und/oder -engpässe, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit und unverschuldete Betriebsbehinderung, z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschaden), ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen. Bei Eintritt eines der vorgenannten Fälle entfällt die Gegenleistungspflicht des Bestellers. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Lieferant in Verzug befindet.

10. Pönalen oder Strafrechnungen für Verspätungen oder Teillieferungen werden nicht akzeptiert, wenn diese nicht schuldhaft und vorsätzlich verursacht worden sind.

 

6 Gewährleistung

1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die an­ gelieferte Ware ist unverzüglich sachkundig auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften durch Stichproben bei mindestens 1% der übersandten Ware zu untersuchen. Offen­ kundige Mängel sind unverzüglich nach der Übergabe durch schriftliche Anzeige zu rügen. Versteckte Mängel, welche trotz der ordnungsgemäß erfüllten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zunächst nicht entdeckt werden konnten, sind jeweils unverzüglich nach Kenntnisnahme der Mängel durch schriftliche Anzeige zu rügen. Der Lieferant hat das Recht, gerügte Ware selbst beim Besteller zu untersuchen. Dieser hat die Ware sachgemäß, zu behandeln und in geeigneter Weise einzulagern. Im Obigen ist er zur Schadensminderung verpflichtet.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Sonstige Mängelansprüche sind ausgeschlossen.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

5. Die Verjährungsfrist sowie die Ablauffrist im Fall eines Lieferregresses nach den§§ 478, 479 BGB bleibt unberührt und beträgt zwei bzw. fünf Jahre.

 

6 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Kaufsache zurückzuholen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies würde ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferanten liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Lieferant zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäߧ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den insoweit entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter­ lagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.

6. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.

 

7 Lebensmittelbestimmungen/Datenschutz

1. Erfolgten Probenentnahmen durch staatliche oder andere Stellen, so ist dem Lieferanten der Bericht der Probenentnahmen und die Testergebnisse unverzüglich in Kopie zu übermitteln und ggf. eine Gegenprobe sicherzustellen.

2. Der Besteller ist damit einverstanden, dass ihn betreffende Daten für die Auftragsabwicklung und Verkaufsstatistik entsprechend der gesetzlichen Vorschriften gespeichert und verarbeitet werden.

 

8 Schriftform, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

3. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das Landgericht Nürnberg-Fürth. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitz zu verklagen.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/Bestellung nichts anderes ergibt, ist Nürnberg Erfüllungsort.

5. Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.

6. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISGJ.

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